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Gemeindeordnung PDF Drucken

Die Herrschaft in Gelbingen war, wie in anderen Gemeinden auch, sehr zersplittert.

Deshalb bemühten sich Herren sowie Bauern um die schriftliche Fixierung ihrer Rechte, um etwaige Streitigkeiten zu vermeiden.

1487 wurde durch die als "Oberherren" von Gelbingen bezeichneten Personen, Michel Sennfft, Utz von Münkheim und Contz Büschler, die erste Gemeindeordnung verabredet. Dazu waren die männlichen Haushaltsvorstände geladen.

Hier einige Regelungen von damals:

  • Auf der Weide sollten keine Ziegen, Schafe und Gänse mehr grasen
  • Jeder Hof konnte nur max. 4 Kühe weiden lassen
  • Holz durfte nur im freigegebenen Waldstück geschlagen werden
  • Niemand durfte Obst auf der Allmende vorzeitig abschlagen
  • Aufforderungen zu gemeinsamen Arbeiten hatte jeder Folge zu leisten


1509 wurde die nächste Ordnung erlassen.

Die Regelungen von 1487 blieben fast unberührt bzw. wurden ergänzt.

Die gravierendste Änderung betraf die Fischer. Sie durften nur noch einmal pro Woche eine "Absperrung im Kocher" durchführen.

Die dritte Ordnung wurde 1545 erlassen und galt bis ins 19. Jahrhundert hinein. Auch in dieser Gemeindeordnung wurden viele Punkte aus den vorangegangenen Regelungen übernommen, allerdings ausführlicher.

Einige Regelungen:

  • Brunnen sollen saubergehalten werden
  • Teilnahmepflicht an Gemeindeversammlungen
  • Jeder musste Gemeindearbeiten erledigen oder einen Ersatzmann schicken
  • Mehrheitsentscheidungen mussten alle anerkennen
  • Bettler waren nicht geduldet

Nachdem sich die Gemeinde Gelbingen beim Haller Rat über die ständig wachsende Zahl über Nacht bleibender Bettler, Schleifer und Korbmacher beschwert hatte, kam 1620 ein Nachtrag hinzu. Dazu wurden vom Rat Strafen festgelegt. Duldete z.B. jemand einen Bettler mehr als eine Nacht, so wurden 5 Schilling Strafe fällig.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. August 2009 um 07:56 Uhr