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| Gemeindeordnung |
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Die Herrschaft in Gelbingen war, wie in anderen Gemeinden auch, sehr zersplittert. Deshalb bemühten sich Herren sowie Bauern um die schriftliche Fixierung ihrer Rechte, um etwaige Streitigkeiten zu vermeiden. 1487 wurde durch die als "Oberherren" von Gelbingen bezeichneten Personen, Michel Sennfft, Utz von Münkheim und Contz Büschler, die erste Gemeindeordnung verabredet. Dazu waren die männlichen Haushaltsvorstände geladen. Hier einige Regelungen von damals:
Die Regelungen von 1487 blieben fast unberührt bzw. wurden ergänzt. Die gravierendste Änderung betraf die Fischer. Sie durften nur noch einmal pro Woche eine "Absperrung im Kocher" durchführen. Die dritte Ordnung wurde 1545 erlassen und galt bis ins 19. Jahrhundert hinein. Auch in dieser Gemeindeordnung wurden viele Punkte aus den vorangegangenen Regelungen übernommen, allerdings ausführlicher. Einige Regelungen:
Nachdem sich die Gemeinde Gelbingen beim Haller Rat über die ständig wachsende Zahl über Nacht bleibender Bettler, Schleifer und Korbmacher beschwert hatte, kam 1620 ein Nachtrag hinzu. Dazu wurden vom Rat Strafen festgelegt. Duldete z.B. jemand einen Bettler mehr als eine Nacht, so wurden 5 Schilling Strafe fällig. |
| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. August 2009 um 07:56 Uhr |







